ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER UBIKO UG
(HAFTUGSBESCHRÄNKT)

– ZUR VERWENDUNG IM GESCHÄFTSVERKEHR GEGENÜBER UNTERNEHMERN –

 

I. Allgemeines

1. Für Lieferungen und Reparaturen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sie gelten unabhängig davon, ob künftig darauf jeweils Bezug genommen wird, auch im künftigen Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung haben wir (Auftragnehmer) ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von 4 Wochen gebunden, bei der Bestellung von Gebrauchtgegenständen auf die Dauer von 14 Tagen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung allein maßgebend.

3. Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigen Werbematerial sind ebenso wie Kostenvorschläge grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind.

 

II. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk/ Importeurlager ohne Skonto und sonstige Nachlässe, zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, dann gilt der am Tag der
Lieferung gültige Preis des Auftragnehmers, soweit er den am Markt durchsetztbaren Preis nicht übersteigt.

3. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen im Rechtsverkehr mit Unternehmen beide Teile zu entsprechender Preisanpassung. Soweit keine Festpreisabrede getroffen wurde, wird eine angemessene Preisänderung wegen Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss, vorbehalten.

4. Kostenvoranschläge für Reparaturen erstellt der Auftragnehmer nur, und zwar unverbindlich, wenn der aufgetretene Schaden und/oder Funktionsfehler ohne Zerlegung des Reparaturgegenstandes festgestellt werden kann.

 

III. Liefer- und Leistungszeit

1. Die vom Auftragnehmer genannten Liefer- bzw. Reparaturtermine sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich feste Lieferzeiten vereinbart sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- oder Reparaturtermin festzulegen. Die von dem Auftragnehmer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Liefertermine stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten des Auftragnehmers, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Der Auftraggeber kann bei der Bestellung von Neugegenständen 6 Wochen, bei der Bestellung von Gebrauchtgegenständen 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Auftragnehmer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
2. Bei einer Gewalt oder bei unvorhersehbaren Hindernissen, wie zum Beispiel Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Streik Aussperrung, ungewöhnlich hohen Krankenstand oder ähnlichem, trifft Lieferverzug nicht ein, sofern die Hindernisse schwerwiegend und unverschuldet sind. In diesem Fall können beide Vertragspartner vier Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefer- oder Reparaturtermins vom Vertrag unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zurücktreten. Liefertermine verlängern sich in diesen Fällen ansonsten automatisch um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

3. Es gelten die im Abschnitt VII. geregelten Haftungsbeschränkungen und die in den Abschnitten VIII, IX geregelten Verjährungsvorschriften.

4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens Drittlieferern während der Lieferzeit vorbehalten, solange die Änderungen des Kaufgegenstandes unerheblich und für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

IV. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens, wenn der Liefer- und/oder Reparaturgegenstand das Werksgelände des Auftragnehmers verlässt, auf den Auftraggeber über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges, sowie zweckentsprechende Verpackung nimmt der Auftragnehmer nach seinem Ermessen vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dem Auftraggeber stehen – außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – insoweit Schadenersatzansprüche nur zu, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

3. Übernimmt der Auftraggeber den Liefer- und Reparaturgegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugangs der Fertigstellungsanzeige, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit dem Tage des Zugangs der Anzeige auf den Auftraggeber über. Die Fertigstellungsanzeige kann per Brief, per Telefax oder per E-Mail übersandt werden. Sie gilt mit Ablauf des Tages zugegangen, der dem Tag der Absendung folgt.

 

V. Abnahme

1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen, und die Frist innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, Liefer- oder Reparaturgegenstände am Abnahmeort zu prüfen. Eine etwaige probeweise Ingebrauchtnahme ist in
den üblichen Grenzen zu halten, es sei denn, der Auftraggeber übernimmt Mehrkosten und das Risiko des Unterganges oder der Verschlechterung des Liefer- und Reparaturgegenstandes.

3. Bleibt der Auftraggeber mit der Übernahme einer Neulieferung seit dem Tag der Bereitstellung länger als vierzehn Tage im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15 % des Nettolieferpreises zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer als Entschädigung zu fordern, es sei denn, dass der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

4. Werden am Liefer- oder Reparaturgegenstand vor der Abnahme vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten Handlungen vorgenommen, so haftet dieser für dadurch entstandene Schäden und stellt den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

 

VI. Gewährleistungsrecht

1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung eines versteckten Mangels schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt die Beschaffenheit als genehmigt.

2. Für nicht selbst hergestellte oder reparierte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers darauf, seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten oder Subunternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und den Auftraggeber auf direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Schlägt die außergerichtliche Inanspruchnahme des Lieferanten bzw. des Subunternehmers fehl, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in Anspruch nehmen, es sei denn, die nicht von ihm selbst hergestellten oder reparierten Teile bzw. Fremdleistungen stammen vom Auftraggeber selbst.

3. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Das Verlangen der Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Ist die Leistung/Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch anzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht es dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder- wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers)bleibt unberührt.

4. Nimmt der Auftraggeber den Liefer- oder Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass

a) der Auftraggeber einen festgestellten Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

b) der gelieferte oder reparierte Gegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,

c) der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefer- oder Reparaturgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat

d) bei Schaden an dem Liefer- bzw. Reparaturgegenstand Änderungen vorgenommen worden sind, ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen (insbesondere Einbau von Teilen),

e) Wartung und Pflege in einem von dem Auftragnehmer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb vorgenommen worden ist. Gewährleistungspflichten bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kauf bzw. Reparaturgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.

7. Der gewöhnliche Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Gebrauchte Gegenstände und Teile werden nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers eingebaut. Eine Gewährleistungs gegenüber den bezeichneten Auftraggebern findet nicht statt.

 

VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

3. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4. Schadensersatzansprüche im Bezug auf den Kauf gebrauchter Sachen sind unter den in Abschnitt IX) angegebenen Bedingungen ausgeschlossen

 

VIII. Verjährungsverkürzung (Schadensersatzansprüche/Mängelrechte) hinsichtlich neue Sachen

1. Für Lieferungen neuer Sachen leistet der Auftragnehmer Gewähr für die Dauer eines Jahres ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche wegen Mängeln der
Leistungen/Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. In den Fällen des § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 438 Abs 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers), sowie § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht) leistet der Auftragnehmer Gewähr für die Dauer von drei Jahren.

2. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eineGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss bzw. die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Die Verjährungsfristen beginnen bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, für die Verjährungsfrist gilt Abs.1 S.1.

7. Eine Änderung der Beiweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Verjährungsverkürzungen (Schadensersatzansprüche/Mängelrechte) hinsichtlich gebrauchter Sachen

1. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel an unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist
von einem Jahr.

2. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelung nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gelten mit folgenden Maßgaben:

a) Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss bzw. die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.

5.Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Soweit Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im  Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.

7. Eine Änderung der Beiweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen für Neulieferungen und Gebrauchlieferungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlbar. Reparaturrechnungen sind vor Übernahme des Reparaturgegenstandes vom Werksgelände zur Zahlung fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Zahlungen von Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB werden stets – auch bei entgegengesetzter Bestimmung – auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

4. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Auftragsverhältnis beruht.

5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit seinen  Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer vierzehn Tage in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt, einen außerordentlichen oder gerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird. bzw. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers zu verlangen – es sei denn, dieses beruhe auf derselben Vertragsverhältnis – und den Kaufgegenstand in Besitz zu nehmen.

6. Im Falle der wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, dies nach Bestätigung des Auftrages, ist der Auftragnehmer berechtigt nach seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Auslieferung der Lieferung/ Leistung zu verlangen oder – falls der Auftraggeber der Barzahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer gesetzten Frist von zehn Tagen nicht nachkommt – vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen; Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberrührt.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers, bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

2. Der Auftragnehmer gestattet es dem Auftraggeber, den Liefergegenstand zu
verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt stets
für den Auftragnehmer. Soweit der Auftragnehmer nach dem Vorstehenden
kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und
Auftraggeber einig, dass der Auftraggener dem Auftraggeber Miteigentum an
der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem
Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der
vorhergehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung
oder der verbindung des Liefergegenstandes mit dem nicht dem Auftragnehmer
gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach diesen Regelungen
Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für den
Auftragnehmer unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz
zugehöriger Papiere ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand
gegen Haftpflicht zu versichern .Der Auftraggeber ist verpflichtet,
Versicherungsleistungen in vollem Umfang für die Wiederherstellung des
Liefergegenstandes zu verwenden. Bei Totalausfall muss mit den
Versicherungsleistungen die Restforderung des Auftragnehmers getilgt
werden. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Auftraggeber zu.
5. Der Auftraggeber hat die Pflicht, unter Eigentumsvorbehalt des
Auftragnehmers stehende Gegenstände während der Dauer des
Eigentumsvorbehalt in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sowie alle vom
Hersteller vorgesehenen Wartungs- und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich beim Auftragnehmer oder einer für die Betreuung des
Liefergegenstandes von dem Auftragnehmer anerkannten Wekstatt ausführen
lassen.
6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist eine Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes
an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt. Bei
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu
benachrichtigen, unter Nennung des Namens des Dritten und diesen von dem
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers in Kenntnis zu setzten. Die
Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur
Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den
Auftragnehmer erfolgt.Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu
vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentümer wird.
7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als
10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die
Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der
dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der
gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die
Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
8. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Veräußerung des
Liefergegenstandes oder der in Absatz 2) aufgeführten Neuware tritt der
Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an den Auftragnehmer ab,
ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in
Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten
Betrages entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsteil ist
vorrangig zu befriedigen.
09. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch den Auftragnehmer dazu
berechtigt und verpflichtet, die Forderung gegen Drittkäufer im eigenen Namen
einzuziehen.
Der Auftraggeber wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis
zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer
weiterleiten.
Der Widerruf der Einziehungsbefugnis darf durch den Auftragnehmer bei
vorliegen berechtigter Interessen ausgeübt werden. Diese sind zu bejahen,
wenn der Auftraggeber in Verzug gerät oder er die Zahlung einstellt, die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest, oder andere begründete
Anhaltspunkte für die Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des
Auftraggebers gegeben sind. Außerdem kann der Auftragnehmer nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung verwerten sowie
die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber
den Abnehmern verlangen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen den
Abnehmer erforderlich Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
10. Bei einer Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsrückstand bzw. -verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftraggeber die Herausgabe
des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes, ohne vorherige
Fristsetzung, verlangen und/ oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom
Vertrag zurücktreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
herausgabeverlangen des Auftragnehmers liegt keine Rücktrittserklärung, es
sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
XII. Vertragliches Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen Forderungen aus Reparaturen ein
vertragliches Pfand- sowie Zurückbehaltungsrecht an den in seinen Besitz
gelangten Gegenstand zu. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus
früheren Aufträgen und erbrachten Leistungen geltend gemacht werden.
2. Im Falle des Pfandverkaufes durch den Auftragnehmer genügt für die
Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung
an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.
3. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht Eigentümer des zu reparierenden
Gegenstandes ist, tritt dieser den Anspruch und die Anwartschaft auf
Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung
bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen
unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung des
Auftragnehmers anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht nicht.
4. Austauschteile gehen grundstätzlich in das Eigentum des Auftragnehmers
über, der über diese Teile frei verfügen kann.

 

XIII. Konstruktionsänderung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

XIV. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

XV. Verschiedenes

1. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefergeschäft und/oder Reparaturgeschäft ist der Sitz des Auftragnehmers.

5. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6. Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.